AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der J+J Ideenschmeide GmbH (im folgenden J+J genannt) und dem Kunden, soweit diese die Überlassung von Software, die Erstellung von Software, die Beratung, Schulungen oder mit diesen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen betreffen. 

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 J+J hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind.

1.4 J+J behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere Kostenänderungen bei Kosten der Server, eintreten. Diese wird J+J dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

1.5 Wenn die bestellte Software nach Vertragsschluss, aufgrund von Server-Kapazitäten ohne eignes Verschulden nicht möglich ist, kann J+J vom Vertrag zurücktreten, In diesem Fall wird J+J Kunden unverzüglich informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen wird J+J dem Kunden erstatten.

2. Begriffsbestimmungen

In diesem Vertrag bedeutet:

(1) „Software“ die von der J+J angebotene Software Lösung.

(2) „Zusatzmodul“ eine von der J+J angebotene Standard-Erweiterung wie ergänzende Updates mit einer Funktionserweiterung.

3. Vertragsabschluss

3.1 Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebotes durch den Kunden und J+J oder mittels schriftlicher Bestellung des Kunden und einer entsprechenden Auftragsbestätigung durch J+J zustande.

3.2 Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn ohne vorherige Auftragsbestätigung binnen 8 Tagen die Lieferung oder Leistung gemäß der Kundenbestellung durch J+J erfolgt und dazu eine entsprechende Rechnung an den Kunden versandt wird.

4. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

4.1 Für gemäß diesen Bedingungen erbrachte Lieferungen und Leistungen wird J+J die im Angebot festgelegten Preise berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Tag der Rechnungsstellung gültigen deutschen Mehrwertsteuer.

4.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und muss ausdrücklich im Angebot niedergeschrieben werden.

4.3 Sofern sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist das Entgelt für die Leistungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

4.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von J+J anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.5 Abonnementvertrag

4.5.1 Beim Abschluss eines Abonnementvertrages wird monatlich eine Vergütung zum Anfang des Monates fällig. Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig. Ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wird die Lieferung und Leistung unverzüglich veranlasst.

4.5.2 Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, werden diese Beiträge jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Beitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss wird zusammen mit dem einmaligen Betrag am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig. Der Beitrag für den letzten anteiligen beitragspflichtigen Monat der Vertragslaufzeit kann mit dem Beitrag des Vormonats fällig gestellt werden.

4.5.3. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, ist die J+J berechtigt, den monatlichen Beitrag zu erhöhen, wenn sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz erhöht, wobei sich die Erhöhung des Beitrags auf den erhöhten Umsatzsteuersatz beschränkt. Die J+J wird das Preiserhöhungsrecht durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preiserhöhung wird ab dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

4.5.4 Soweit sich die gesetzliche Umsatzsteuer ermäßigt, ermäßigt sich der monatliche Beitrag entsprechend. Die Ermäßigung tritt mit der Verringerung der Umsatzsteuer ein.

4.6 Zahlungsverzug

4.6.1. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, behält die J+J sich das Recht vor, dem Kunden Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten vom Kunden schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.


4.6.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart und befindet sich der Kunde mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei monatlichen Gesamtbeiträgen entspricht, in Verzug, ist die J+J berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Falle ist die J+J berechtigt, einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

5. Lieferzeit

5.1 Der Beginn der von J+J angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung der J+J setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

5.2 Lieferverzögerungen, die ohne Verschulden der J+J entstehen, berechtigen J+J die Lieferfrist um eine angemessene Zeit zu verlängern oder von der Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten. Sollte der Liefertermin in solchen Fällen um mehr als 90 Tage überschritten werden, ist J+J berechtigt, ganz oder teilweise von dem unerfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5.3 Gerät J+J mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,2 % der Vergütung für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt 2 % dieser Vergütung. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der J+J beruht.

5.4. Vertragslaufzeit eines Abommentvertrages 

5.4.1. Der Vertrag hat zunächst die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene Mindestvertragslaufzeit (nachfolgend: Mindestvertragslaufzeit). Soweit auf dem Vertragsdeckblatt nichts anderes vereinbart ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene Verlängerungszeit, wenn der Vertrag nicht vom Kunden oder von der J+J vor dem jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Für die Kündigung gilt die auf dem Vertragsdeckblatt angebende Kündigungsfrist.

5.4.2. Eine Stilllegung des Vertrages ist nicht möglich.

6. Dauer des Nutzungsrechts

6.1 Das Nutzungsrecht wird dem Kunden zeitlich unbeschränkt eingeräumt.

6.2 Endet der Vertrag, beispielsweise aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts, fallen die dem Kunden von der J+J eingeräumten Nutzungsrechte automatisch an die J+J zurück.

6.3 Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, die Software weiter zu nutzen oder die Nutzungsrechte an dieser im Rahmen einer Weiterveräußerung zu übertragen.

7. Sachmängel

7.1 Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen der J+J von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichem Verschleiß, unzulängliche Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen, unzureichende Wartung durch den Kunden oder Dritte entstanden sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt § 7 (Haftung) ergänzend.

7.2 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Mangels anzugeben.

7.3 Gelingt es J+J auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht, einen erheblichen Fehler zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde die Software vertragsgemäß nutzen kann, kann er die Minderung der Vergütung oder Rücktritt verlangen. 

7.4 Ansprüche wegen Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

8. Rechtsmängel

8.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet J+J nur, soweit die Leistung vertragsgemäß eingesetzt wird. J+J haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen des J+J von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt.

8.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der J+J seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich J+J. J+J ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er J+J angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

8.3 Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

8.4 Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt § 7 ergänzend.

9. Haftung

9.1 J+J haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit J+J keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.2 J+J haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern J+J schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Bei Verlust von Daten haftet J+J nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der J+J tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

9.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

9.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von J+J.

10. Höhere Gewalt

10.1 J+J hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu vertreten.

10.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen (einbezogen mit Vertragspartner der J+J), Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Pandemien, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Spam-Mails) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. J+J wird den Kunden über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 J+J behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die J+J gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der J+J zustehenden Saldoforderung.

11.2 Im Falle eines Abonnementsvertrags bleibt J+J Eigentümer der gelieferten Sache.

11.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von J+J gefährdende Verfügungen zu treffen.

12. Vertrauliche Informationen und Datenschutz

Jede Partei bewahrt Stillschweigen über alle ihr zugegangenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, bewahrt diese Informationen sicher auf, sichert sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust und unbefugten Zugriff und wird sie zu keinen anderen als den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwenden. Außerdem stellt jede Partei sicher, dass ihre Mitarbeiter, Organe, Beauftragte und Auftragnehmer diese Verpflichtungen einhalten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Änderung, Verlängerung oder Kündigung des Vertrags für einen Zeitraum von drei Jahren weiterbestehen. Dies gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder im Nachhinein ohne Verschulden des Empfängers zugänglich werden. Vom Kunden im Vertrag zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten (“Daten”) werden von den Parteien unter Einhaltung der Europäischen Datenschutzrichtlinie und der Folgegesetzgebung in den jeweils gültigen Fassungen verarbeitet. Die Datenverarbeitung im Sinne dieses Vertrages erfolgt mit elektronischen und anderen Mitteln. J+J verpflichtet sich in Bezug auf sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeitenden Daten des Kunden, für diese geeignete, wirtschaftlich angemessene und ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um diese Daten und Informationen zu schützen.

Wenn im Zuge individueller Angebotserstellung von Softwareanbietern die Anschrift des Endusers gefordert wird, dann übergibt J+J die geforderten Daten in dem Umfang, wie der Kunde die Daten bei seiner Anfrage an J+J benannt hat. Diese Daten können dann auch auf Servern außerhalb des Geltungsbereichs der Europäischen Datenschutz-richtlinie liegen.

13. Recht an der Software

13.1 Sämtliche Software sowie die Zusatzmodule und das Handbuch unterliegen urheberrechtlichen Schutz. Die ausschließlichen Rechte hieran obliegen der J+J.

13.2 Urheberrechtsvermerke auf den gelieferten Datenträgern oder angefertigten Vervielfältigungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.

14. Nutzungsrechte

14.1 Der Kunde darf mit den Softwarelösungen und den gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodulen im vereinbarten Umfang im eigenen Betrieb Daten für seine Zwecke verarbeiten. Die J+J räumt dem Kunden die für die Nutzung der Software und den Zusatzmodulen notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung ein. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 6. Sollte vom einfachen Nutzungsrecht gebraucht gemacht werden, entfällt der Schadensersatzanspruch.

14.2 Der Kunde hat die Software entsprechend der vereinbarten Lizenzen technisch einzurichten und die Vorgaben praktisch einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zwischen der J+J und dem Kunden vereinbarten Beschränkung auf die Anzahl von Unternehmen.

14..3 Der Kunde darf nicht insbesondere Vervielfältigungen von der Softwarre und den gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodulen auf seinen Rechnern anfertigen.

14.4 Der Kunde ist nicht befugt, die zur Sicherung der zukünftigen Benutzung erforderlichen Sicherungskopien von der Software und den Zusatzmodulen zu erstellen. Eine Sicherung erfolgt nur i.A. der J+J.

14.5 Das Benutzerhandbuch und andere von der J+J überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke vervielfältigt werden.

15. Pflichten des Kunden

15.1 Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung der Software die in der Softwarebeschreibung genannten Systemvoraussetzungen erfüllt.

15.2 Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass vor der Installation der Software eine Vollsicherung sowie während der Nutzung der Software täglich eine Datensicherung und mindestens einmal wöchentlich eine Vollsicherung durchgeführt werden sollte. Im Rahmen der Datensicherung sollte geprüft werden, ob diese vollständig erfolgte und ob eine vollständige Zurücklesung möglich ist.

16. Allgemeines

16.1 Das Verhältnis zwischen den Parteien ist das unabhängiger Vertragspartner zu Marktbedingungen. Keine Partei ist bevollmächtigt, für die jeweils andere zu handeln, diese zu binden oder anderweitig für diese Verpflichtungen zu schaffen oder zu übernehmen.

16.2 Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

16.3 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der J+J Gerichtsstand. J+J ist jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.

16.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der J+J Erfüllungsort.